Wichtiger Hinweis
Unsere Praxis ist eine reine Bestellpraxis und als solche darauf angewiesen, Behandlungstermine langfristig zu planen. Behandlungszeitfenster werden exklusiv, verbindlich und nach persönlicher Vereinbarung mit den Patienten vergeben.
Bei unentschuldigtem Nichterscheinen und bei kurzfristigen Terminabsagen ist es der Praxis regelmäßig nicht mehr möglich, das plötzlich frei gewordene Zeitfenster anderweitig zu vergeben.
Praxis und Patient sind sich darüber einig, dass der Patient bei unterlassener oder nicht rechtzeitiger Absage des Termins einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 192,92 EUR (Zahnärztlich) respektive 92,97 EUR (ZM-Prophylaxe) schuldet. Dies entspricht 70% der Praxiskosten für einen durchschnittlichen zahnärztlichen, bzw. prophylaktischen Termin.
Rechtzeitig erfolgt eine Absage oder eine Terminverschiebung, wenn der Termin mindestens 48 Stunden vor dem Termin abgesagt wird.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Ausfallhonorars entfällt bei unverschuldeter Verhinderung des Patienten. Dies ist vom Patienten zu beweisen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes ausreichend.
Dem Patienten ist es unbenommen, im Einzelfall einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.